Es gibt eine gesetzliche Pflicht, die viele Betreiber erst bemerken, wenn eine Behörde nachfragt: die energetische Inspektion von Klimaanlagen. Sie steht im Gebäudeenergiegesetz (GEG), in den §§ 74 bis 78. Die Inspektion ist keine Formalie, und in vielen Fällen findet sie mehr Einsparung, als sie kostet.
Wer betroffen ist
Das Gesetz verpflichtet Betreiber von Klimaanlagen und von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, die Anlage in wiederkehrenden Abständen energetisch inspizieren zu lassen. Maßgeblich ist diese Nennleistung für den Kältebedarf, nicht die elektrische Leistungsaufnahme der Anlage. Die Schwelle wird schneller erreicht, als viele annehmen, etwa bei der Klimatisierung größerer Besprechungsbereiche, von Serverräumen oder von Produktionsflächen.
Betroffen sind damit Verwaltungsgebäude, Kliniken, Hotels, Handelsimmobilien, Produktionsbetriebe und öffentliche Einrichtungen gleichermaßen. Die Pflicht trifft den Betreiber der Anlage. Ausnahmen gibt es unter anderem für Nichtwohngebäude mit einem System zur Gebäudeautomation und Gebäuderegelung, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
In welchen Abständen sie fällig wird
Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder nach der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Danach ist sie spätestens alle zehn Jahre zu wiederholen. Wer den Zeitpunkt der letzten Inspektion nicht kennt, sollte das klären, bevor jemand anderes danach fragt.
Der Inspektionsbericht erhält eine Registriernummer und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Wird die Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
| Vorgabe | Was gilt |
|---|---|
| Betroffene Anlagen | Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit mehr als 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf |
| Erste Inspektion | im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile |
| Wiederholung | spätestens alle zehn Jahre |
| Nachweis | Inspektionsbericht mit Registriernummer, auf Verlangen der Behörde vorzulegen |
| Rechtsgrundlage | §§ 74 bis 78 GEG |
Was geprüft wird
Die fachliche Grundlage bildet die DIN SPEC 15240. Geprüft wird nicht nur der technische Zustand, sondern vor allem die Frage, ob die Anlage zum tatsächlichen Bedarf des Gebäudes passt. Im Einzelnen:
- Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zur heutigen Nutzung des Gebäudes
- Wirkungsgrade der Komponenten, insbesondere von Ventilatoren, Kälteerzeugung und Wärmerückgewinnung
- Regelung und Betriebszeiten, also die Frage, ob die Anlage läuft, wenn sie gebraucht wird, und ruht, wenn nicht
- Zustand von Filtern, Wärmeübertragern und Luftführung
- Dokumentation und Instandhaltungszustand
Am Ende steht ein Bericht mit Bewertung und konkreten Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Warum sich die Pflicht meistens rechnet
Der häufigste Befund in der Praxis ist kein technischer Defekt, sondern ein Missverhältnis: Anlagen, die für eine Nutzung ausgelegt wurden, die es so nicht mehr gibt. Geänderte Belegung, geänderte Arbeitszeiten, umgebaute Flächen, aber unveränderte Betriebszeiten und Volumenströme.
Aus diesem Muster entstehen die Einsparungen, über die in der Branche berichtet wird und die je nach Anlagengröße erhebliche jährliche Beträge erreichen können. Belastbar wird die Zahl allerdings erst mit der Inspektion selbst, denn sie hängt vollständig vom Einzelfall ab.
Der Zusammenhang mit der Hygiene
Energie und Hygiene hängen enger zusammen, als es zunächst wirkt: Verschmutzte Wärmeübertrager senken den Wirkungsgrad, zugesetzte Filter erhöhen den Druckverlust und damit die Ventilatorleistung, Ablagerungen im Kanalsystem verringern den Volumenstrom. Wer die energetische Inspektion mit der Hygieneinspektion nach VDI 6022 verbindet, spart einen Anfahrtsweg, eine Anlagenabschaltung und eine Abstimmungsrunde.
Als Fachbetrieb für technische Hygiene mit neun Niederlassungen decken wir beides ab: die energetische Inspektion nach DIN SPEC 15240 und die hygienische Bewertung und Reinigung Ihrer RLT-Anlagen. Einen Überblick über alle Prüfpflichten finden Sie auf unserer Seite Betreiberpflichten für RLT-Anlagen sowie Rückkühlwerke.
Wann ist Ihre Anlage fällig?
Wir klären mit Ihnen den Prüfzeitpunkt und führen die Inspektion mit Bericht durch.
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